Zum 1. Juli 2024 treten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen in Kraft, die von Arbeitgebern als Drittschuldner automatisch berücksichtigt werden müssen. Diese Anpassung soll dem gestiegenen Lebensunterhalt gerecht werden und schützt Schuldner besser vor der Pfändung ihres Arbeitseinkommens.
Gegenüberstellung der Pfändungsfreigrenzen
Für | bis 30.06.2024 | ab 01.07.2024 |
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Alleinstehende (Grundfreibetrag) | 1.402,28 € | 1.491,75 € |
Zusätzlich für einen Unterhaltsgläubiger | 527,76 € | 561,43 € |
Zusätzlich für zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger | 294,02 € | 312,78 € |
Max. Pfändungsfreibetrag | 3.106,12 € | 3.304,30 € |
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Die neuen Pfändungsfreigrenzen erhöhen den Schutz des Einkommens von Arbeitnehmern, die von Pfändungen betroffen sind. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass sie diese aktualisierten Grenzen bei der Lohnabrechnung korrekt anwenden. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass diese Pfändungsgrenzen nicht für Unterhaltspfändungen gelten. In solchen Fällen bleibt der vom Vollstreckungsgericht festgesetzte Freibetrag maßgeblich, und Änderungen bedürfen eines neuen Beschlusses durch das Gericht.
Darüber hinaus sind Arbeitgeber verpflichtet, die Angaben über unterhaltspflichtige Personen direkt beim Arbeitnehmer einzuholen und diese Informationen bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Dies stellt sicher, dass die korrekten Freibeträge angewendet werden.
Weitere Details und spezifische Pfändungsbeträge finden Sie in der aktualisierten Pfändungstabelle ab Juli 2024.