Steuerentlastungspaket: Entsprechend des Steuerentlastungsgesetzes werden Grundfreibetrag (von derzeit 9.984 auf 10.347 EUR) und Werbungskostenpauschbetrag (von 1.000 auf 1.200 EURO) ab Januar 2022 angehoben. Außerdem wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,38 EURO angehoben.
Weiterhin wurde ein 100 Euro Kinderbonus sowie die Energiepauschale beschlossen.
Energiepauschale: Einmalig werden im September (bei kleinen Unternehmen auch später) 300 Euro steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer ausgezahlt, wenn Sie u.a. am 01. September 2022
- unbeschränkt steuerpflichtig sind und Einnahmen im Jahr 2022 zugeflossen sind
- in einem ersten Dienstverhältnis stehen und die Lohnsteuerklasse I bis V haben
- geringfügig beschäftigt sind, wenn es sich um das erste Dienstverhältnis handelt
Die Pauschale wird mit dem Großbuchstabe E in der Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert.
Es wird empfohlen sich bei geringfügigen Mitarbeitern dokumentieren zu lassen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, um Doppelzahlungen zu verhindern.
Der Arbeitgeber lässt sich die Pauschale über die Lohnsteueranmeldung erstatten. Bei monatlicher Anmeldung wird die Energiepauschale, in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 berücksichtigt.
Für kleine Unternehmen, die die Lohnsteuer vierteljährlich abführen, kann die Auszahlung der Pauschale im Oktober erfolgen und der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal vorgenommen werden.
Für Jahreszahler wird die Pauschale in der Jahresmeldungen zum 10. Januar 2023 einbezogen.
Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten diese im Rahmen Ihrer Steuererklärung einfordern.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Nach aktuellem Stand des Verfahrens ist es weiter notwendig, dass der Mitarbeiter den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber melden muss. Damit kann der Arbeitgeber den Abruf der Daten bei der Krankenkasse vornehmen und prüfen. Ab 01.01.2023 soll es keine Papierbescheinigungen mehr geben.
Wir werden Sie dazu wieder informieren, wenn es notwendige Änderungen im Ablauf gibt.
Geringfügige Beschäftigung / Midi Job: Ab 01.10.2022 wird eine neue dynamische Grenze eingeführt. Diese wird jeweils bei Anhebung des Mindestlohnes (ab Oktober 12,00 EURO) über eine Formel mit angepasst. Die Entgeltgrenze für Minijobs wird ab Oktober 2022 auf 520 Euro erhöht. Der neue Übergangsbereich (Midi Job) liegt dann von 520,01 bis 1.600 EURO pro Monat. Geändert werden gleichzeitig die Regeln für die Beitragsberechnung und die Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Übergangsregelungen: Ab Oktober würden alle Arbeitnehmer, die bis 520 EURO verdienen, eigentlich automatisch zum Minijobber und damit versicherungsfrei werden. Mit der Übergangsregelung, die bis Dezember 2023 gilt, bleiben diese Arbeitnehmer weiterhin versicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP). Die euBP wird ab dem Jahr 2023 von einem derzeit freiwilligen Verfahren auf ein verpflichtendes Verfahren umgestellt. Außerdem sollen Arbeitgeber Entgeltunterlagen zukünftig nur noch in elektronischer Form aufbewahren. Bis 2026 besteht die Möglichkeit, dass sich als Arbeitgeber von der Führung elektronischer Unterlagen als auch von der euBP befreien zu lassen.
Dazu müssen Arbeitgeber einen formlosen Antrag beim Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung stellen.
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