Die bisher geltende Übergangsregelung, dass auf die Bescheinigung des Großbuchstabens „M“ verzichtet werden kann, wenn das Finanzamt für die steuerfreien Verpflegungspauschalen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hatte, ist nun endgültig ausgelaufen.
Der Buchstabe „M“ ist nun ab 2019 grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der üblichen Mahlzeit unterbleibt (z.B. bei Kürzung der Verpflegungspauschale) bzw. der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal besteuert hat.
Wenn die Mahlzeit keinen Arbeitslohn darstellt (z.B. bei Betriebsveranstaltung, einer geschäftlich veranlassten Bewirtung, Belohnungsessen) ist keine Bescheinigung erforderlich.
Das „M“ muss bereits ab einer gewährten Mahlzeit eingetragen werden.