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Inflationsausgleichsprämie

Bis zum 31.12.2024 können Unternehmen ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Diese Inflationsausgleichsprämie kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden und muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Umwidmung einer bestehenden Sonderleistung wie z.B. Weihnachtsgeld ist nicht erlaubt.

Die Zahlung ist freiwillig und kann auch als Sachleistung erfolgen. Zu beachten ist, dass die Inflationsausgleichsprämie auch gepfändet werden kann.
Der Arbeitgeber braucht die tatsächliche Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation nicht zu prüfen.

Eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten, zum Beispiel:
Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, kurzfristig Beschäftigte, Minijobber, Auszubildende, Arbeitnehmer in Elternzeit, Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld, Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit, Versorgungsbeziehende.